§ 53 Anhörung von Sachverständigen
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/53#abs-1 (1) Soweit nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 vor Erlass von Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Sachverständigen-Ausschuss. Dem Ausschuss sollen Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, den Krankenhäusern, den Heilberufen, den beteiligten Wirtschaftskreisen und den Sozialversicherungsträgern angehören. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und das Verfahren des Ausschusses bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/53#abs-2 (2) Soweit nach § 48 Abs. 2 vor Erlass der Rechtsverordnung Sachverständige anzuhören sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Ausschuss Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft sowie Sachverständige der Arzneimittelkommissionen der Ärzte und Apotheker angehören sollen. Die Vertreter der medizinischen und pharmazeutischen Praxis und der pharmazeutischen Industrie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 53 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 12.09.2019 – 3 C 3/18Rechtsschutz für begehrte Aufhebung der bestehenden Verschreibungspflicht für ein zugelassenes ArzneimittelZitiert von 31
- VG Köln, 22.09.2015 – 7 K 6109/14Zitiert von 1
- VGH Bayern, 27.02.2023 – 20 CS 22.2652, 20 CS 22.2654Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. I S. 4530
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 53 geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. I S. 2192
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